Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 1992 und 1993

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1994

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für die Jahre 1992 und 1993 mit insgesamt 884 600 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003192

Dokumentnummer

NOR12037357

alte Dokumentnummer

N2199421858L

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