Artikel 1 Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 1

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:

  1. a) am Grenzübergang Moravský Sväty Ján - Hohenau eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,
  2. b) am Grenzübergang Bratislava-Petržalka - Berg eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,
  3. c) am Grenzübergang Bratislava-Jarovce - Kittsee eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,
  4. d) am Grenzübergang Bratislava-Jarovce (Autobahn) - Kittsee eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

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