Artikel 1 Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Artikel 1

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:

  1. a) am Grenzübergang Hohenau - Moravský Sväty Jan eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bzw. eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik
  2. b) am Grenzübergang Berg - Bratislava-Petržalka eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
  3. c) am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
  4. d) am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce (Autobahn) eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

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