Artikel 19 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 19

— Sechstes Kapitel.

Abzeichen.

Artikel 19. Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund, das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere beibehalten.

Indessen sind für die Länder, die an Stelle des Roten Kreuzes den Roten Halbmond oder den Roten Löwen mit Sonne auf weißem Grund bereits als Abzeichen verwenden, diese Wahrzeichen ebenfalls im Sinne dieses Abkommens zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003190

alte Dokumentnummer

N1193624227L

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