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Artikel 19 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Sechstes Kapitel.

Artikel 19

Abzeichen.

Artikel 19. Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund, das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere beibehalten.

Indessen sind für die Länder, die an Stelle des Roten Kreuzes den Roten Halbmond oder den Roten Löwen mit Sonne auf weißem Grund bereits als Abzeichen verwenden, diese Wahrzeichen ebenfalls im Sinne dieses Abkommens zugelassen.

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