Artikel 19 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 19

Gehälter, Löhne und andere Vergütungen, die von einem Professor oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist, für eine Lehrtätigkeit bezogen werden, die an einer Universität, Hochschule oder höheren Lehranstalt des anderen Vertragstaates während eines vorübergehenden Aufenthaltes, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausgeübt wird, werden in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044517

alte Dokumentnummer

N3196417829L

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