Artikel 19
Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden nur in diesem Staat besteuert.
Schlagworte
Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR40016829
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