Artikel 19 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 19

Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden nur in diesem Staat besteuert.

Schlagworte

Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR40016829

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