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Artikel 18 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 18

Artikel 18

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generaldirektor Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Generaldirektor unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten diese Vorschläge mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat. Der Rat prüft die Vorschläge und kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 6(m) empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen können von den Mitgliedstaaten nur schriftlich angenommen werden. Sie treten dreißig Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Annahmenotifikation beim Generalsekretär des Rates der Europäische Union in Kraft.

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