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Artikel 18 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 18

1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmers eine geographische Bezeichnung, die sich auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissärs oder des Abteilungs-Kommissärs verwendet werden, der die Regierung der betreffenden Partei vertritt.

2. Wenn eine vertragschließende Partei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt der Generalkommissär oder der Kommissär dieser Ausstellung hinsichtlich dieser vertragschließenden Partei für die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Schutzes.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016000

alte Dokumentnummer

N1199658900J

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