Artikel 181
Die in Artikel 171 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Haushaltspläne und der dort genannte Voranschlag werden in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen der Gemeinschaft die in Artikel 172 vorgesehenen Finanzbeiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.
Die einstweilen nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Mitgliedstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.
Diese einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, welche die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart.
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