Artikel 181 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Artikel 181

Artikel 181

Die in Artikel 171 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Haushaltspläne und der dort genannte Voranschlag werden in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

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