Artikel 17
Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche Anzeige an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifiziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien und dem Leiter des Büros.
(2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 nach dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Dänemark wirksam.
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