Artikel 11
Haushaltsplanung und Abrechnung
(1) Das Rechnungsjahr des ECO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(2) Der Direktor ist für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ECO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung verantwortlich.
(3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans - vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht - wird vom Rat festgelegt.
(4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ECO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.
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