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Artikel 17 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 17

In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen als national und können dementsprechend als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden Staaten ernannten Generalkommissären oder Kommissären errichtet wurden. Eine nationale Abteilung umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates, nicht aber die Konzessionäre.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015999

alte Dokumentnummer

N1199658899J

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