Artikel 16 Europol-Übereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 16

Protokollierungsregelung

Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066747

alte Dokumentnummer

N4199812183O

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