Artikel 143
Artikel 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 3, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Schlagworte
Anklageerhebung, Strafanklage, Amtsführung, Sonderstrafgericht,
Zuständigkeitsübergang, Strafrecht, Strafgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001908
alte Dokumentnummer
N1192512258S
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