Artikel 141
(1) Artikel 141.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Dieses Bundesgesetz kann auch anordnen, wie lange im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
In Art. I BVG, BGBl. Nr. 295/1929, fehlt ein ausdrücklicher Hinweis,
daß der bisherige Text des Art. 141 als Absatz 1 zu bezeichnen ist.
Schlagworte
Wahlanfechtung, Gemeinderat
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002122
alte Dokumentnummer
N1192910493T
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