Artikel 141 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1929

Artikel 141

(1) Artikel 141.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.

(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Dieses Bundesgesetz kann auch anordnen, wie lange im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.

In Art. I BVG, BGBl. Nr. 295/1929, fehlt ein ausdrücklicher Hinweis,

daß der bisherige Text des Art. 141 als Absatz 1 zu bezeichnen ist.

Schlagworte

Wahlanfechtung, Gemeinderat

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002122

alte Dokumentnummer

N1192910493T

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