Artikel 141 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1930

Artikel 141

(1) Artikel 141.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat), zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.

(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.

In Art. I § 61 BVG BGBl. Nr. 392/1929 fehlt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß der bisherige Text des Art. 141 als Absatz 1 zu bezeichnen ist.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II § 22 BVG BGBl. Nr. 393/1929.

Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929).

Schlagworte

Wahlanfechtung, Gemeinderat, Länderrat

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002201

alte Dokumentnummer

N1192912598S

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