Artikel 141
(1) Artikel 141.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat), zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
In Art. I § 61 BVG BGBl. Nr. 392/1929 fehlt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß der bisherige Text des Art. 141 als Absatz 1 zu bezeichnen ist.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II § 22 BVG BGBl. Nr. 393/1929.
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929).
Schlagworte
Wahlanfechtung, Gemeinderat, Länderrat
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002201
alte Dokumentnummer
N1192912598S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)