Artikel 13 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 13

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zum Ende des Rechnungsjahres wirksam, in dem er gefaßt wurde. Artikel 18 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155069

alte Dokumentnummer

N9199435593J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)