Artikel 132 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 132

(1) Artikel 132.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Streitfällen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden ergeben.

(2) Die Parteien können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anrufen:

  1. a) durch eine Klage, womit ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird,
  2. b) durch eine Beschwerde, womit die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.

(3) Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, lit. a, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, lit. b, angefochten wird.

(4) Die Klage oder die Beschwerde kann, sofern nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift die sofortige Erhebung zulässig ist, erst dann erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft wurde oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann weder eine Klage noch eine Beschwerde gegründet werden.

Übergangsvorschriften zu Art. 132 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.

Nr. 393/1929.

Schlagworte

Bundesgesetz, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Beamter,

öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, Disziplinarrecht, Behörde,

Bundesbeamter, Bundesangestellter, Landesbeamter, Landesangestellter,

Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter, Bezirksangestellter, Land,

öffentlichrechtlich Bediensteter, Bescheidbeschwerde, Anfechtung,

Streitfall

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002811

alte Dokumentnummer

N1193018944R

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