Artikel 132 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 132

Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

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