Artikel 130 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 130

(1) Artikel 130.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.

(2) Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.

(3) Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.

Nr. 393/1929.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bestrafter, Strafbescheid,

Verfallsstrafe, Strafhöhe, Gesetzwidrigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002809

alte Dokumentnummer

N1193018942R

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