Artikel 130
Artikel 130.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
- a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,
- b) Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder
- c) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
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