IV Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
- 1. Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
- 2. Beitrittsanträge, in denen die Bereitschaft zur Übernahme der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht wird, sind nebst der Angabe der Punzierungsämter, die der antragstellende Staat gemäß Artikel 5 zu bestellen beabsichtigt, an den Depositarstaat zu richten, der dies den Regierungen aller Vertragsstaaten zu notifizieren und diese zu ersuchen hat, dem Beitritt zuzustimmen.
- 3. Die Regierungen der Vertragsstaaten stützen ihre Entscheidung, ob sie dem Beitritt zustimmen, ausschließlich auf die fachliche Befähigung und Verläßlichkeit des in dem Beitrittsantrag angegebenen Punzierungsamtes sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 erforderlich sind.
- 4. Die Regierungen notifizieren dem Depositarstaat ihre Antwort innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Notifikation eines Beitrittsantrages. Von einer Regierung, die innerhalb dieser Frist nicht geantwortet hat, wird angenommen, daß sie dem Beitritt zugestimmt hat. Der Depositarstaat hat die Regierungen des antragstellenden Staates und der Vertragsstaaten in Kenntnis zu setzen, ob dem Beitrittsantrag allgemein zugestimmt worden ist.
- 5. Unter der Voraussetzung, daß die Regierungen aller Vertragsstaaten dem Beitritt zugestimmt haben, kann der antragstellende Staat diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR40260339
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)