ARTIKEL 12 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

IV. Schlußbestimmungen

ARTIKEL 12

  1. 1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch die Regierung des Depositarstaates übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
  2. 2. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Ziffer 2 stützen.
  3. 3. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40100584

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