Artikel 124 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 124

Artikel 124.Der Präsident wird von dem im Rang nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.

(2) Im Fall der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 123.

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