Artikel 124
Artikel 124.Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 123, Absatz 1.
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