Artikel 117 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 117

(1) Artikel 117.Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.

(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)