Artikel 117
(1) Artikel 117.Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.
Schlagworte
Gemeinde, Verwaltung, Statutarstadt, Stadt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002792
alte Dokumentnummer
N1193018925R
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