Artikel 117 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 117

(1) Artikel 117.Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.

(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.

Schlagworte

Gemeinde, Verwaltung, Statutarstadt, Stadt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002792

alte Dokumentnummer

N1193018925R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)