Artikel 10
Österreichische und niederländische Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie 7 und 8 gleich zu behandeln; dies gilt insbesondere
- a) für die Benutzung von Schleusen, Häfen und Liegeplätzen sowie
- b) für die Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.
Schlagworte
Schiffahrtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR12153215
alte Dokumentnummer
N9199223786J
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