Artikel 8
Im Falle einer Havarie, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung einer an Bord befindlichen Person, aus naturbedingten oder anderen schwerwiegenden Gründen – ausgenommen eine finanzielle Notlage –, die die Weiter- oder Rückfahrt verhindern, werden die zuständigen Behörden auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften den betroffenen Schiffen beziehungsweise Personen des anderen Vertragsstaates die erforderliche Hilfe leisten; die Artikel 4 und 5 bleiben hievon unberührt.
Schlagworte
Weiterfahrt
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR40086982
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