ARTIKEL 10 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

III Ständiger Ausschuß und Änderungen

ARTIKEL 10

  1. 1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
  2. 2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
  1. 3. Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
  2. 4. Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40260333

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