III Ständiger Ausschuß und Änderungen
ARTIKEL 10
1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
- Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
- Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
- Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch;
- Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird.
- Die Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.
3. Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
4. Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046325
alte Dokumentnummer
N3197525108L
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