Artikel 108 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 108

Artikel 108

(Die Absätze 1 und 2 sind am 17. Juli 1979 gemäß Artikel 14 des Aktes

über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

gegenstandslos geworden.)

(Siehe Artikel 1 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.)

(Siehe Artikel 2 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien ........................ 24

Dänemark ....................... 16

Deutschland .................... 81

Griechenland ................... 24

Spanien ........................ 60

Frankreich ..................... 81

Irland ......................... 15

Italien ........................ 81

Luxemburg ...................... 6

Niederlande .................... 25

Portugal 24

Vereinigtes Königreich ......... 81)

(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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