Artikel 108 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 108

Artikel 108

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 22

Bulgarien 17

Tschechische Republik 22

Dänemark 13

Deutschland 99

Estland 6

Griechenland 22

Spanien 50

Frankreich 72

Irland 12

Italien 72

Zypern 6

Lettland 8

Litauen 12

Luxemburg 6

Ungarn 22

Malta 5

Niederlande 25

Österreich 17

Polen 50

Portugal 22

Rumänien 33

Slowenien 7

Slowakei 13

Finnland 13

Schweden 18

Vereinigtes Königreich 72.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

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