Art. 6 § 44d BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 44d

(1) § 44d.(Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)

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