§ 44d
(1) § 44d.Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die
- 1. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
- 2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
- a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
- b) im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
- c) im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
- d) im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)