§ 44c
(1) § 44c.80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
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