Art. 6 § 44c BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 44c

(1) § 44c.80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.

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