§ 44c
(1) § 44c.80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
- 1. für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
- 2. für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
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