Artikel VIa
§ 44a
(1) § 44a.Wird neben einem Ruhebezug nach Art. IV oder VI ein Erwerbseinkommen bezogen, so ist auf den Ruhebezug § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Anspruch besteht auf
- a) einen höheren Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
- b) einen anderen Ruhebezug, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
- c) einen Ruhebezug nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966.
(2) Abs. 1 ist auf Witwenversorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
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