Art. 6 § 44a BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel VIa

§ 44a

(1) § 44a.Wird neben einem Ruhebezug nach Art. IV oder VI ein Erwerbseinkommen bezogen, so ist auf den Ruhebezug § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Anspruch besteht auf

  1. a) einen höheren Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
  2. b) einen anderen Ruhebezug, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
  3. c) einen Ruhebezug nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966.

(2) Abs. 1 ist auf Witwenversorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)