Art. 6 § 44a BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Artikel VIa

§ 44a

§ 44a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.
  2. 2. An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'.

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