Artikel VIa
§ 44a
§ 44a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.
- 2. An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'.
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