Art. 6 § 43 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 43

(1) § 43.Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des obersten Organs.

(2) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.

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