§ 43
(1) § 43.Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
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