Art. 62 § 1 EnAbgVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Artikel 62

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

§ 1.

(1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

  1. 1. Umsätzen im Sinne des §1 Abs.1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes1994 und
  2. 2. Umsätzen im Sinne des §1 Abs.1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

    übersteigen (Nettoproduktionswert).

(2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.

2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.

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