Artikel 62
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)
§ 1.
(1) Die Energieabgaben auf Erdgas, elektrische Energie und Kohle sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
- 1. Umsätzen im Sinne des §1 Abs.1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes1994 und
- 2. Umsätzen im Sinne des §1 Abs.1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
(2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.
2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
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