Art. 5 § 37 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

ARTIKEL V

Rechnungsprüfer

§ 37

(1) § 37.Die Generalversammlung wählt jährlich vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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