ARTIKEL V Rechnungsprüfer
§ 37
(1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf
Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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