Artikel V
§ 34
(1) § 34.Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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