Artikel V
§ 34
(1) § 34.Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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