Art. 4 § 23 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 23

§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt das Bundesministerium für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.

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